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   BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68   

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BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68 (https://dejure.org/1972,581)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1972 - VI C 30.68 (https://dejure.org/1972,581)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1972 - VI C 30.68 (https://dejure.org/1972,581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 33
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.03.1965 - VI C 116.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    Zur Anrechnung anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge (Ergänzung zu BVerwGE 21, 45).

    Die Vorschrift verstoße weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen § 47 BRRG, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45) entschieden habe.

    Es bestehe rechtlich kein Unterschied, ob - wie im Sachverhalt in der Entscheidung BVerwGE 21, 45 - die Zwangspensionierung eines Beamten oder - wie hier - die vorläufige Dienstenthebung wieder aufgehoben worden sei.

    Insoweit könne auf die wiederholt genannte Entscheidung BVerwGE 21, 45 verwiesen werden.

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil BVerwGE 21, 45 mit dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 LBG befaßt.

    Diesem Einwand ist der erkennende Senat schon in BVerwGE 21, 45 mit der Erwägung entgegengetreten, daß aus der Überschrift des § 37 LBG und aus seiner Stellung im Pflichtenkatalog des Landesbeamtengesetzes nicht gefolgert werden könne, die Anwendbarkeit des Absatzes 3 setze stets das Bestehen einer Dienstleistungspflicht des Beamten voraus.

    Desgleichen kann offenbleiben, ob die oben schon angeführte Entscheidung BVerwGE 21, 45, die von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift schlechthin ausgeht, insoweit einer Überprüfung bedarf.

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66

    Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Urteil BVerwGE 31, 253.

    § 37 Abs. 3 LBG wird sogar ausdrücklich als Beispiel einer mit dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung motivierten Anrechnungsvorschrift angeführt, ohne daß Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit angedeutet werden (vgl. BVerwGE 31, 253 [257, 258]).

  • BVerwG, 12.06.1969 - I DB 9.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    - Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BVerwGE 33, 310 (311, 312), wonach es dem Beamten nicht zugemutet werden könne, seinen Lebensunterhalt während der vorläufigen Dienstenthebung durch eine Nebentätigkeit sicherzustellen, ist nicht stichhaltig.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    Zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten "Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums" (vgl. BVerfGE 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]) gehört auch nicht ein Grundsatz, daß nach einem für den Beamten günstigen Abschluß des Disziplinarverfahrens die einbehaltenen Dienstbezüge stets ohne Anrechnung des während der vorläufigen Dienstenthebung durch eine Nebenbeschäftigung erworbenen Einkommens nachgezahlt werden müßten (was möglicherweise zur Folge hätte, daß der von einem Disziplinarverfahren betroffene Beamte bessergestellt wäre, als der im Dienst verbliebene Beamte, dem die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und damit des Erwerbs von unter Umständen erheblichen Einkünften neben seinen Dienstbezügen nicht gegeben ist).
  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 4.70

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten - Anrechnung anderen Arbeitseinkommens

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist es, ob der Dienstherr einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten während des Disziplinarverfahrens auf ein anderes Arbeitseinkommen verweisen und ihm in Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG in dieser Zeit jegliche Alimentierung vorenthalten darf (vgl. hierzu das diese Frage mit gewichtigen Argumenten verneinende Urteil des II. Senats vom 24. Februar 1972 - BVerwG II C 4.70 -).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 21, 329 (344 ff.) hervorgehoben hat, muß die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden.
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
    Zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten "Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums" (vgl. BVerfGE 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]) gehört auch nicht ein Grundsatz, daß nach einem für den Beamten günstigen Abschluß des Disziplinarverfahrens die einbehaltenen Dienstbezüge stets ohne Anrechnung des während der vorläufigen Dienstenthebung durch eine Nebenbeschäftigung erworbenen Einkommens nachgezahlt werden müßten (was möglicherweise zur Folge hätte, daß der von einem Disziplinarverfahren betroffene Beamte bessergestellt wäre, als der im Dienst verbliebene Beamte, dem die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und damit des Erwerbs von unter Umständen erheblichen Einkünften neben seinen Dienstbezügen nicht gegeben ist).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

    Dadurch soll verhindert werden, daß der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (BVerwGE 21, 45 [46]; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 4.70 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 5]; BVerwGE 40, 33 [35]; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1992 - BVerwG 2 B 162.91 - [Buchholz 240 § 9 a Nr. 1]).

    Danach vermag das Unvermögen des Beamten, den ihm nach dem Inhalt seines Beamtenverhältnisses obliegenden Dienst zu leisten, bei besonderen Fallgestaltungen wie hier nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gesetzliche Eingriffe in die Rechtsstellung des Beamten und damit insbesondere eine Modifizierung der Alimentationspflicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; BVerwGE 21, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 2 C 1.70 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 4]; BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 6 C 30.68 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 6]).

  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Art und Weise der Anrechnung

    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - (gleichlautend in den Fassungen 1966 und 1967) auch anwendbar war, wenn unter der Geltung der Landesdisziplinarordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149) - LDO (F. 1963) - der Beamte während eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben war (§ 78 LDO [F. 1963]) und gemäß § 79 LDO (F. 1963) ein Teil der Dienstbezüge einbehalten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 LDO (F. 1963) nachzuzahlen war (ebenso BVerwGE 40, 33 ergänzend zu BVerwGE 21, 45).

    Das gilt auch für die in neuerer Zeit gegen ähnliche Anrechnungsregelungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Weiß in ZBR 1972, 289 [297 ff.]; dazu BVerwGE 40, 33 [39 ff.]).

    Dagegen ist in BVerwGE 40, 33 noch nicht entschieden die in der vorliegenden Sache vor allem streitige Frage, wie und in welcher Höhe die Anrechnung zu erfolgen hat, insbesondere ob in den Fällen, in denen das während der Dienstenthebung erzielte Arbeitseinkommen die für dieselbe Zeit nachzuzahlenden Bezüge übersteigt, auch auf die nicht für diese Zeit nachzuzahlenden Bezüge und ggf. sogar auf den dem Beamten ausgezahlten Teil der Dienstbezüge zurückzugreifen war, derart, daß der Beamte den ausgezahlten Betrag, sei es ganz, sei es - wie hier vom Beklagten geltend gemacht - zum Teil, zurückzahlen muß.

    Es bedarf hier ebensowenig wie in BVerwGE 39, 338 und 40, 33 einer Erörterung, ob diese Neuregelung des Disziplinarrechts mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem

    Die Besoldung ist die vom Staat festzusetzende Gegenleistung dafür, daß sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 21, 329 (345) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; BVerfGE 37, 167 (179) [BVerfG 07.05.1974 - 2 BvR 276/71]), Danach vermag das Unvermögen des Beamten, den ihm nach dem Inhalt seines Beamtenverhältnisses obliegenden Dienst zu leisten, bei besonderen Fallgestaltungen wie hier nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gesetzliche Eingriffe in die Rechtsstellung des Beamten und damit insbesondere eine Modifizierung der Alimentationspflicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 37, 167 (178 ff.) [BVerfG 07.05.1974 - 2 BvR 276/71]; BVerwGE 21, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 2 C 1.70 - (Buchholz 237.2 § 37 Nr. 4); BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 6 C 30.68 - (Buchholz 237.2 § 37 Nr. 6)).
  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 46/88

    Auskunftserteilung nach Art. 1 § 7 Abs. 2 AÜG , Durchführung des Vorverfahrens

    Es ist nicht zweifelhaft, daß auch die Heranziehung zu einer Auskunft durch eine Behörde ein den Betroffenen beschwerender Verwaltungsakt sein kann, gegen den die Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. BVerwGE 8, 78; 40, 33; 51, 291; BFHE 127, 104; 128, 346, 347; 140, 518; OVG Lüneburg OVGE 6, 325; OVG Münster DÖV 1970, 205).
  • BVerwG, 17.07.1974 - II B 10.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Beschwerde trägt zwar vor, trotz der Darlegungen in den vom Berufungsgericht angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 21, 45 und BVerwGE 40, 33 bedürfe die vorbezeichnete Rechtsfrage deshalb noch höchstrichterlicher Klärung, weil die Anrechnung anderweitigen Arbeitseinkommens sich in den jenen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - anders als hier - nicht auf die Zeit eines (mit der Feststellung der Dienstfähigkeit endenden) Zwangspensionierungsverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 3 bis 5 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - (gleichlautend in den späteren Fassungen) bezogen habe, sondern auf die Seit zwischen dem Erlaß einer Zwangspensionierungsverfügung und deren späterer Aufhebung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

    Mag angesichts dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vielleicht - noch klärungsbedürftig gewesen sein, ob § 37 Abs. 3 LBG auch dann anwendbar ist, wenn das anderweitige Arbeitseinkommen nicht nach Ergehen der angefochtenen Zwangspensionierungsverfügung während der Dauer der Zwangspensionierung, sondern während der Zeit einer vorläufigen Dienstenthebung erzielt wurde, so sind etwaige Zweifel in dieser Richtung jedenfalls durch das Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG VI C 30.68 - (BVerwGE 40, 33) behoben worden.

  • BVerwG, 21.10.1976 - 2 C 34.75

    Beamter auf Probe - Anhörung bei Entlassung - Bekanntgabe dienstlicher

    - Eine ganz andere und in diesem Verfahren rechtlich nicht erhebliche Frage ist es, ob und inwieweit der Kläger im Fall seines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit für die zurückliegende Zeit die vollen Dienstbezüge verlangen kann (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 40, 33 [39 f.]).
  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 WDB 1.94

    Disziplinarrecht - Dienstbezüge - Nachzahlung - Verzinsung - Soldat

    Da der Soldat infolge der vorläufigen Dienstenthebung für den Dienstherrn nichts leistet, fehlt die Voraussetzung für die Gewährung der vollen Alimentation, so daß es dem Dienstherrn billigerweise nicht zuzumuten ist, die Dienstbezüge in vollem Umfang an diesen Soldaten weiterzuzahlen (vgl. BVerfGE 37, 167 [179]; BVerwGE 40, 33 [40]; Dau, aaO, § 120 RdNr. 13; Behnke, aaO, § 92 RdNr. 2; Köhler/Ratz, BDO, § 92 RdNr. 1; Weiß, aaO, K § 92 RdNrn. 3 und 4).
  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

    Die Einbehaltung der Dienstbezüge in den in der Wehrdisziplinarordnung festgelegten Grenzen ist in Fällen dieser Art sachlich gerechtfertigt und mit der Alimentationspflicht vereinbar (BVerwGE 40, 33 [40]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.1992 - 2 A 10826/92

    Erlaß eines Verwaltungsaktes; Anhörung; Vorverfahren; Einkommen;

    Einschränkungen, die ungerechtfertigte Vorteile ausschließen sollen, sind jedoch möglich, bedürfen aber einer positiv-rechtlichen Anrechnungsregelung (vgl. BVerwGE 21, 45; 31, 253, 257 f.; 40, 33, 41; Schwegmann/Rometsch, ZBR 1981, 1, 14).
  • BVerwG, 13.05.1974 - VI C 10.71

    Nachzahlung von Dienstbezügen eines Beamten - Begriff des Arbeitseinkommens

    Die beamtenrechtliche Anrechnungsregelung des § 51 Abs. 4 BBG beruht auf dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung (vgl. u.a. BVerwGE 40, 33 [42]).
  • VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 675/01

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Versorgung; Versorgungsbezüge

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